Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTBV)
Die gsub mbH unterstützt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bei der Umsetzung der Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTBV).
Hintergrund und Ziel der Verordnung
Ziel der Verordnung ist die dauerhafte Etablierung einer von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängigen Beratung für alle Menschen mit Behinderungen und für von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Angehörige. Diese Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®) stärkt die Ratsuchenden in ihrer Eigenverantwortung und Selbstbestimmung, insbesondere im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen, mit dem Ziel einer gleichberechtigten Teilhabe in allen Bereichen unserer Gesellschaft.
Die Verordnung zur Weiterführung der EUTB® trat zum 1. Januar 2022 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2029 finanziert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf dieser Grundlage Personal- und Sachausgaben für bundesweit 610 Vollzeitäquivalente durch einen Zuschuss, der jährlich auf 110 000 € pro Vollzeitäquivalent begrenzt ist. Ein Beratungsangebot umfasst maximal drei Vollzeitäquivalente. Die Verteilung der Vollzeitstellen bemisst sich nach dem regionalen Referenzwert des § 3 EUTBV.
Die gsub mbH ist zuständig für die Beratung der Antragsteller*innen, die Antragsprüfung, die Bescheidung und die Prüfung der Tätigkeitsnachweise im Rahmen der EUTBV. Sie berät außerdem zur Abrechnung und Beratungsdokumentation der bezuschussten EUTB®-Angebote.
Aktuelles
Zukünftige Antragstellungen nach § 10 (3) EUTBV
Wird die Anzahl der Vollzeitäquivalente je Land im Verlauf der Bewilligungsperiode nicht ausgeschöpft, kann für die vakanten Regionen ein Antrag auf Zuteilung gestellt werden.
Derzeit sind die hier nachfolgend aufgeführten Regionen vakant und werden zum Betrieb einer EUTB® erneut ausgeschrieben. Von Januar bis Ende März 2025 können Anträge eingereicht werden. Die Antragstellung erfolgt in der Fördermitteldatenbank ProDaBa als Änderungsantrag oder als neuer Antrag. Nutzen Sie gerne unsere Hotline und die auf dieser Seite verfügbaren Handlungsanleitungen als Hilfestellung.
Antragsberechtigt sind auch Organisationen, die zuvor noch keine EUTB® im Rahmen der Förderrichtlinie betrieben haben.