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Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTBV)

Die gsub mbH unterstützt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bei der Umsetzung der Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTBV).

Hintergrund und Ziel der Verordnung

Ziel der Verordnung ist die dauerhafte Etablierung einer von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängigen Beratung für alle Menschen mit Behinderungen und für von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Angehörige. Diese Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®) stärkt die Ratsuchenden in ihrer Eigenverantwortung und Selbstbestimmung, insbesondere im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen, mit dem Ziel einer gleichberechtigten Teilhabe in allen Bereichen unserer Gesellschaft.

Die Verordnung zur Weiterführung der EUTB® trat zum 1. Januar 2022 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2029 finanziert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf dieser Grundlage Personal- und Sachausgaben für bundesweit 610 Vollzeitäquivalente durch einen Zuschuss, der jährlich auf 110 000 € pro Vollzeitäquivalent begrenzt ist. Ein Beratungsangebot umfasst maximal drei Vollzeitäquivalente. Die Verteilung der Vollzeitstellen bemisst sich nach dem regionalen Referenzwert des § 3 EUTBV.

Die gsub mbH ist zuständig für die Beratung der Antragsteller*innen, die Antragsprüfung, die Bescheidung und die Prüfung der Tätigkeitsnachweise im Rahmen der EUTBV. Sie berät außerdem zur Abrechnung und Beratungsdokumentation der bezuschussten EUTB®-Angebote.

Aktuelles

Änderung der Teilhabeberatungsverordnung

Mit Wirkung vom 29. Februar 2024 tritt die erste Verordnung zur Änderung der Teilhabeberatungsverordnung in Kraft. Diese bezieht sich auf § 4 EUTBV und sieht eine Erhöhung des Zuschusses pro Vollzeitäquivalent und Jahr von 95 000 € auf 110 000 € vor. Die aktualisierte Verordnung finden Sie weiter unten zum Herunterladen.

Antragstellung und Bewilligung

Anträge im Rahmen der ersten Bewilligungsperiode des Zuschusses zur Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung konnten in der Zeit von Januar bis März 2022 über die Fördermitteldatenbank ProDaBa gestellt werden.

Antragsberechtigt waren auch Organisationen, die zuvor noch keine EUTB® im Rahmen der Förderrichtlinie betrieben haben.

Zukünftige Antragstellungen nach § 10 (3) EUTBV

Wird die Anzahl der Vollzeitäquivalente je Land im Verlauf der Bewilligungsperiode nicht ausgeschöpft, kann für die vakanten Regionen ein Antrag auf Zuteilung gestellt werden. Das Interesse an vakanten VZÄ kann in der Datenbank ProDaBa als Änderungsantrag oder als neuer Antrag bekundet werden.

Im Januar 2025 werden gegebenenfalls vakante Regionen und verfügbare Reststellenanteile an dieser Stelle erneut ausgeschrieben.